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6 Tipps Immobilie und Scheidung

Was Sie bei einer Scheidung beachten sollten
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Falls man sich trotz gemeinsam erworbener Immobilie zu einer Scheidung entschließt, kommen einige elementare Fragen auf die beiden Partner zu – allgemein, aber nicht zuletzt rund um ihre Immobilie. Worauf muss man achten, welche Optionen hat man generell und welche Fallstricke gilt es zu vermeiden? Dieser Ratgeber gibt wichtige Antworten auf diese Fragen.

Rund ein Drittel aller in Deutschland geschlossenen Ehen werden irgendwann wieder geschieden. Sofern man selbst heiratet und eine Immobilie erwirbt, ist die Wahrscheinlichkeit also nicht gerade gering, dass man sich mit den hier folgenden Fragen auseinandersetzen muss. Sie alle beschäftigen sich mit dem Thema: Was passiert im Falle einer Scheidung mit unserer Immobilie? Hier finden Sie gleich 6 wichtige Tipps rund um dieses oft nicht zuletzt emotional belastende Thema.

6 Tipps zu Immobilie und Scheidung

  • Tipp 1: Wem steht was zu?
    Als Ehepartner geht man eine Zugewinngemeinschaft ein. Das heißt nichts anderes, als dass beiden Partnern je 50 Prozent der Immobilie gehören. Dementsprechend werden sowohl der Gewinn als auch die anfallenden Kosten bei einem Verkauf zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Anders sieht dies nur dann aus, wenn man diese Angelegenheit vorher in einem Ehevertrag abweichend von der Standardregelung vereinbart hat, was eher selten der Fall ist. Üblicherweise gilt also: fifty-fifty sowohl beim Erlös als auch bei den Kosten rund um die gemeinsame Immobilie.
  • Tipp 2: Wertermittlung vor dem Verkauf
    Unbedingt sollte man sich im Falle einer Scheidung vor einem anvisierten Verkauf fachmännisch über den tatsächlichen Wert der Immobilie beraten lassen. Ein unabhängiger Gutachter ist dafür geeignet, anhand zahlreicher Faktoren wie Zustand der Immobilie, Lage, Alter und vieler weiterer Parameter eine seriöse Schätzung abzugeben. Dies dürfte eine nicht unwesentliche Rolle für die Entscheidung spielen, ob einer der beiden Partner vom anderen ausbezahlt wird oder ob man die gemeinsame Immobilie verkauft. Durchaus nicht selten kommt es vor, dass Immobilien deutliche Veränderungen in ihrem Wert erleben im Vergleich zum Zustand zum Zeitpunkt des Erwerbs. Das Resultat dieses unabhängigen Gutachtens macht dann die Situation zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Beginn des Trennungsjahres klar.
  • Tipp 3: Finanzierung weiter bezahlen
    In den meisten Fällen dürfte die erworbene Immobilie noch gar nicht komplett abbezahlt sein, heißt, sie muss weiter finanziert werden. Das gilt auch dann, wenn man schließlich geschieden ist. Diese Finanzierung muss man weiterhin gemeinsam aufbringen. Kommt es zum Zwist und einer der beiden Partner leistet seinen Anteil nicht, kann der Kreditgeber trotzdem beide dafür belangen. Im schlimmsten Fall kommt es dann zur Zwangsversteigerung, die einen deutlich geringeren Erlös bringt als ein normaler Verkauf. Dabei ist es unerheblich, ob eine Seite den eigentlich fälligen Anteil der Tilgung nicht leisten will oder kann.
  • Tipp 4: Die steuerlichen Aspekte bedenken
    Sollte man sich im Rahmen einer Scheidung dafür entscheiden, dass einer der beiden Partner seinen Anteil an den anderen abtritt, gilt es einige Aspekte zu beachten. Konkret sind es vor allem zwei steuerliche Dinge, die dabei ins Spiel kommen. Zum einen ist es die Grunderwerbssteuer. Diese entfällt(!), sofern die Übertragung nachweislich in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung steht. Diese Steuer, die gerne mal einige Tausend Euro betragen kann, muss man also nicht leisten – allerdings muss man dies auch geltend machen. Zweiter ebenfalls steuerlicher Aspekt ist jener der Spekulationssteuer.
  • Tipp 5: Haus im Trennungsjahr verkaufen
    Es gibt bekanntlich die Regelung eines Trennungsjahres, bevor eine Scheidung Rechtsgültigkeit erlangt. Oftmals trennen sich die beiden Partner aber vorher schon räumlich in Bezug auf ihre Unterkunft. Meist verbleibt einer der beiden in der gemeinsam erworbenen Immobilie, während der andere sich eine andere Unterkunft sucht. Der Ausgezogene überlässt, so sieht es der Gesetzgeber vor, bei dauerhaftem Auszug nach 6 Monaten dem verbliebenen Partner das alleinige Nutzungsrecht. Gleichwohl verfügt dieser verbliebene Partner nun über einen Wohnvorteil. Um diesen auszugleichen, steht dem Ausgezogenen das Recht zu, ein Entgelt für das Überlassen seines Anteils an der Immobilie zur Nutzung zu erhalten. Dieser Wohnvorteil berechnet sich dann anhand des ortsüblichen Mietspiegels. Will man seine gemeinsame Immobilie hingegen bereits während des Trennungsjahrs veräußern, sollte man dies möglichst schnell angehen. Oft sind die laufenden Kosten und die Instandhaltung für nur noch einen der beiden Partner nicht zu leisten. Deshalb ist es durchaus rechtens, sich gemeinsam bereits vor dem Ablauf des Trennungsjahres zum Verkauf zu entschließen. Wichtig hierbei: Sofern für potenzielle Käufer kein Zeitdruck beim Verkauf ersichtlich wird, fällt der Verkaufspreis auch nicht unnötig, wie es anderenfalls gegeben wäre.
  • Tipp 6: Erbe beachten und abwickeln
    Ein letzter, nicht minder wichtiger Tipp betrifft die Vorgehensweise bezüglich einer Erbregelung. Eine sehr lohnende Alternative zum Verkauf des Hauses ist es, dieses einem oder mehreren Kindern zu übertragen, sofern vorhanden. Das ist natürlich eine deutlich bessere Option, als das Haus zu einem möglicherweise schlechten Preis abgeben zu müssen. So bleibt die Immobilie trotz einer Scheidung in der Familie, was auch viel zum emotionalen Frieden beitragen kann. Hierbei zudem wissenswert: Auch nur einer der beiden Partner kann seine Hälfte einem der Kinder oder dem Kind übertragen. Allerdings sollte man sich auch bewusst machen, dass eine solche Überschreibung auch eine erhebliche Belastung für das Kind oder die Kinder bedeutet. Dieses trägt dann nämlich sämtliche Eigentümerpflichten, wozu neben der Grundsteuer auch der Unterhalt der Immobilie gehört. Dennoch ist es eine in jedem Fall bedenkenswerte Option im Falle einer Scheidung.

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